Diese Verordnung enthält in Umsetzung des Artikels 63, Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, Bestimmungen zu den Rechtssubjekten, Formen und Vorgangsweisen zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die dieser Gemeinde auf Grund des V. und VI. Titels des Gesetzes übertragen sind.