Die vorliegende Verordnung regelt die Art und Weise der Durchführung des Dienstes der Gemeinde Martell gemäß Art. 9 des Landesgesetz Nr. 4 vom 26. Mai 2006, betreffend die Bewirtschaftung der Hausabfälle und der nicht gefährlichen Sonderabfälle, welche den Hausabfällen gleichartig sind und verfolgt überdies den Zweck, folgende in der aktuellen geltenden Gesetzgebung und die im aktuellen genehmigten, Landesabfallplan festgelegten Zielsetzungen zu verwirklichen:
- Reduzierung der Restabfallmenge;
- Erhöhung der Verwertungsquote aller Wertstoffe;
- Beratung und Information der Bürger;
- Sammlung des Restmülls frei von verwertbaren und gefährlichen Abfällen;
- getrennte Sammlung der verwertbaren Materialien auf der Grundlage einer gesicherten Wiederverwertung;
- getrennte Sammlung der gefährlichen Hausabfälle;
- Organisation und Durchführung der Dienste zur Bewirtschaftung der Hausabfälle und der den Hausabfällen gleichartigen, nicht gefährlichen Sonderabfälle unter Berücksichtigung der Prinzipien der Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Transparenz.
Betriebsordnung des gemeindeeigenen Recyclinghofes für Wertstoffe und Schadstoffe des Recyclinghofs